Der Innenraum der Synagoge
 Der Innenraum der Synagoge <span></span>
Der Innenraum der Synagoge in den 1970er Jahren <span>StA Celle</span>
Vor der Synagoge verlegte Stolpersteine für zwei sowjetische Kriegsgefangene <span>CC BY 3.0/Bernd Schwabe in Hannover</span>

Das Ausmaß der Zerstörungen der Pogromnacht am 9./10. November 1938 ließ den Historiker Wolfgang Benz von einem „Rückfall in die Barbarei“ sprechen. Sie markierte einen Wendepunkt insofern, als sie die vollständige Entrechtung der Juden in Deutschland einleitete und als erster Schritt zur „Endlösung“ gilt.

In Celle waren das Ziel des Zerstörungswerkes: die Synagoge, die noch vorhandenen vier Geschäfte mit jüdischen Inhabern in der Altstadt, die Wohn- und Büroräume des Rechtsanwalts Julius von der Wall und der jüdische Friedhof mit Friedhofshalle. Der Verlauf jener Nacht lässt sich weitgehend rekonstruieren:

Nach einer abendlichen NS-Feier zum Gedenken an den „Marsch auf die Feldherrenhalle“ am 9. November 1923 im Zentrum der Stadt wurde die Celler SA alarmiert, die gegen vier Uhr morgens die Einrichtung der Synagoge mit Äxten der Feuerwehr zerstörte. Die zwölf Thorarollen und alle Kultgegenstände wurden auf die Straße geworfen und am Morgen mit dem Rest der Gemeindebücherei von der Polizei in den Hof des Gerichtsgefängnisses gebracht. Die Synagoge wurde nicht in Brand gesteckt, weil sonst auch die Nachbargebäude gefährdet gewesen wären. Insgesamt sollen in jener Nacht bis zu 100 SA-Männer in Zivilkleidung in unterschiedlichen Gruppen unterwegs gewesen sein.

Fast alle männlichen Mitglieder der jüdischen Gemeinde wurden am 10. November verhaftet und ins KZ Sachsenhausen verbracht. In den Folgetagen wurde Juden jegliche Führung von Geschäften verboten. Im Laufe des Monats Dezember wurden die Verhafteten entlassen, um nach dem gesetzlich verordneten „Ausschluss aus dem Wirtschaftsleben“ die erforderlichen Geschäftsauflösungen juristisch bewerkstelligen zu können.

Nachkriegsermittlungen der Lüneburger Oberstaatsanwaltschaft erbrachten im Kern folgendes Ermittlungsergebnis:

Die geschilderten Ausschreitungen sind, soweit festgestellt werden konnte, von der örtlichen SA-Führung organisiert und in Szene gesetzt worden. Die treibende Kraft und der Haupträdelsführer dabei ist der damalige Führer der Celler SA-Standarte, SA-Obersturmbannführer Martensen, gewesen. Dieser ließ im Laufe der Nacht alle irgendwie verfügbaren SA-Angehörigen alarmieren und bestimmte als Sammelplatz die Gegend Kleiner Plan/Feuerwehrhaus. Dort, in der Nähe der Synagoge, sollten sich alle SA-Angehörigen um 3 Uhr nachts in Zivilkleidung treffen. Demgemäß versammelte sich am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit eine größere Menschenmenge, deren Personenzahl unterschiedlich bis zu 100 Personen angegeben worden ist. [...] Der größte Teil dieser Menge scheint sich dann zur Synagoge bewegt und dort die bereits geschilderten Ausschreitungen begangen zu haben, während einzelne kleinere Gruppen offenbar in die Innenstadt zogen und dort die eingangs erwähnten Verwüstungen jüdischer Geschäfte verübt haben. Ein völlig klares Bild über die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse und den Einsatz der einzelnen Tätergruppen hat sich durch die Ermittlungen nicht gewinnen lassen. [...] Ob in Celle außer der SA auch noch andere NS-Organisationen planmäßig für die Ausschreitungen eingesetzt worden sind, hat sich auch nicht klären lassen. Insbesondere scheint die SS in ihrer Gesamtheit für diesen Zweck nicht offiziell herangezogen worden zu sein, obwohl feststeht, dass sich auch SS-Angehörige an den Gewalttätigkeiten beteiligt oder ihnen als „Beobachter“ beigewohnt haben. (NLA-HSTAH Nds. 711 Acc. 112/79 Nr. 670, Bl. 55.)

Gegen rund 60 Beschuldigte wurde ermittelt, darunter etliche bekannte Geschäftsleute und Freiberufler. Konkrete Tatzuweisungen ließen sich jedoch kaum herstellen. Was sich hier in Celle zeigte, ist auch aus anderen „Synagogenbrand“-Verfahren überliefert. Belastet wurden vor allem jene, die nicht mehr bestraft werden konnten, weil sie tot waren. Die Beschuldigten entlasteten sich gegenseitig, die unbeteiligten Zeugen äußerten sich vage und zogen einmal gemachte Aussagen zurück.

Ein erheblicher Ermittlungsaufwand wurde gegen die Rechtsanwälte Kurt Blanke (1900-1997) und Georg Klapproth sowie den Leiter der Schutzpolizei Hermann Oetzmann (1890-1959) betrieben. Gegen Oetzmann, weil er als Polizeichef ein Einschreiten der Polizei untersagt hatte. Bei Blanke und Klapproth war ihre Teilnahme am Pogrom seit 1939 aktenkundig. Denn wenige Tage danach hatten sie als Konsequenz ihren Austritt aus der SA beantragt und waren deshalb mit einem Parteigerichtsverfahren überzogen worden. Diese Akten waren der Oberstaatsanwaltschaft bekannt. Danach hatte Klapproth es immerhin unterlassen, seinen SA-Sturm zu aktivieren; und er behauptete, an den Tatorten nur gewesen zu sein, um „Schlimmeres zu verhüten“. Blanke dagegen hatte in seinem Wagen Fackeln und Benzinkanister zur Synagoge gefahren. Damit waren die „objektiven Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 StGB erfüllt“, also Landfriedensbruch. Trotzdem sah der Celler Generalstaatsanwalt Rudolf Biermann keine Notwendigkeit zur Anklageerhebung:

"Die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz verlangt jedoch die nachträgliche Sühne nicht. Diese Straftat muss nicht verfolgt werden, um das erschütterte Rechtsbewusstsein wieder herzustellen, und großen und nachhaltigen Schaden für Rechtsempfinden und Gewissen des Volkes zu vermeiden, das Unrecht zu brandmarken und den Geist, indem die Tat geschehen ist, zu ächten." (NLA-HSTAH Nds. 711 Acc. 112/79 Nr. 670)

Biermann befand sich damit in Übereinstimmung mit großen Teilen der deutschen Bevölkerung, in denen sich eine Auffassung durchgesetzt hatte, wonach die nationalsozialistischen Verbrechen zur Genüge gesühnt seien. Das gesamte Verfahren wurde nach zähem Verlauf im Februar 1949 ohne Anklageerhebung eingestellt. Die Taten blieben ungesühnt, obwohl es an Beschuldigten nicht mangelte.

Auf Grundlage der erst im Jahr 2008 in den Blickpunkt der historischen Forschung geratenen Ermittlungsakte stellte die Historikerin Sybille Obenaus aber fest, dass zwei Jahrzehnte lang kursierende Celler „Widerstandslegenden“ nicht mehr haltbar seien.

So war lange behauptet worden, der NSDAP-Ortsgruppenleiter Gustav Krohne (1884-1971) habe in seiner Funktion als Feuerwehrführer die Inbrandsetzung der Synagoge verhindert. In den auch gegen ihn geführten Ermittlungen hatte er allerdings von diesem „entlastenden“ Argument keinen Gebrauch gemacht.

Bedeutsamer für die Entlastungsstrategie des Celler Bürgertums war allerdings der SA-Austritt der Rechtsanwälte Blanke, Klapproth und Hans-Joachim Frisius (1898-1980). Letzterer war tatsächlich dem Befehl zur Alarmierung seines SA-Sturms nicht gefolgt und hatte direkt am Folgetag seinen Austritt aus der SA beantragt. Er wurde in den Nachkriegsermittlungen folglich nicht als Belasteter, sondern nur als Zeuge gehört. Als gegen die drei auch der NSDAP angehörenden Männer wegen ihres Austrittsbegehrens ein Parteigerichtsverfahren lief, war Frisius auch der Einzige, der mit der Rechtswidrigkeit des Pogroms argumentierte. Während Klapproths Verhalten in der Pogromnacht in den Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, wurde der spätere Celler Oberbürgermeister Kurt Blanke zum Mittäter.

Literatur: Obenaus: Pogrom; Obenaus: Handbuch; NLA-HSTAH Nds. 711 Acc. 112/79 Nr. 670.

 

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