Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus

Verleihung des Titels "Justizrat" abgelehnt

"Im Hinblick auf die Stellungnahme der Gauleitung Süd-Hannover-Braunschweig und da mir von zuverlässiger Stelle mitgeteilt wird, dass Rechtsanwalt Dr. F. bis in die jüngste Zeit den Deutschen Gruss im Anwaltszimmer des Landgerichts nicht anwendet, spreche ich mich gegen die Verleihung des Titels 'Justizrat' an Rechtsanwalt Dr. F. aus." So lautet ein Dokument der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. September 1939, das Rüping ausgewertet hat.
Ein Rechtsanwalt, der 1939 mit der Arisierung eines jüdischen Unternehmens beauftragt wurde, schaltete andere Interessenten für die Übernahme aus, übernahm selbst die Aktien in ein familieneigenes Konsortium und drückte unter Ausnutzung der judenfeindlichen Stimmung den Kaufpreis. "Ein Anwalt, der in dieser Weise persönliche Interessen über das Interesse, das Recht zu wahren, stellt, kann nicht mehr in den Reihen der Rechtsanwälte geduldet werden", urteilt das Ehrengericht Celle. Die Berufungsinstanz stellt das Verfahren 1955 ein. Der "gravierende Pflichtenverstoß liege Jahre zurück und nur wenige hätten sich den zeitverhältnissen entziehen können", wurde argumentiert.

Wiedergutmmachung Verfolgter beleuchtet

Der Rechtswissenschaftler hat das Schicksal Verfolgter anhand von Wiedergutmachungsvorgängen beleuchtet: "Rechtsanwalt Dr. A. sucht seine jüdische Frau 1934 durch eine Absprache mit der Partei zu schützen, er werde die SS als förderndes Mitglied unterstützen und die Partei ihn dafür in Ruhe lassen. Trotzdem wird Dr. A. Ende 1944 in ein Zwangsarbeitslager der Gestapo eingewiesen und seine Frau Anfang 1945 nach Theresienstadt gebracht. Sie überlebt, stirbt jedoch kurz nach ihrer Heimkehr", berichtet Rüping.

Haftentschädigung drohte zu scheitern

Die Bewilligung der Haftentschädigung drohte an seiner "Entschädigungsunwürdigkeit" zu scheitern, berichtet Rüping. Der Landesausschuss entscheidet jedoch: "Dass der Antragsteller von 1934 ab durch Zahlung eines monatlichen Beitrages von 5,- RM als förderndes Mitglied der SS und NSFK sich und seine Familie vor den schlimmsten Verfolgungen zu retten versuchte, wurde nicht als NS-Betätigung im Sinne des (Haftentschädigungs-)Gesetzes angesehen, gegenüber der Tatsache, dass er allen (Anfeindungen) zum Trotz an der Ehe mit einer Jüdin festgehalten hat."

Aus: Cellesche Zeitung vom 01.11.2004

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