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- ZUR VORZEITIGEN PENSIONIERUNG VON DR. JULIUS SAUTTER, OBERLANDESGER...
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OLG-Gebäude mit Hakenkreuz-Fahnenschmuck zur 225-Jahr-Feier im Jahr 1936.
RWLE Möller Stiftung
Die Nationalsozialisten stellten zwar stolz fest, daß am 1. Januar 1936 der "Entjudungsprozeß - innerhalb der deutschen Justiz - im wesentlichen abgeschlossen" sei. Doch sollte erst das Deutsche Beamtengesetz, welches das Reichsbeamtengesetz von 1873 sowie das Berufsbeamtengesetz vom 7. April 1933 vollends ablöste, die / [22] völlige geistige Gleichschaltung der Beamtenschaft mit der nationalsozialistischen Staatsführung herstellen, wie es in dem Gesetz hieß. Nach diesem war der Beamte "Vollstrecker des Willens des von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei getragenen Staates". Dieser Staat forderte von den Beamten "unbedingten Gehorsam und äußerste Pflichterfüllung".
Die Beamten mußten sich verpflichten, "jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten" (§ 3 Abs. 2) und "dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam (zu) sein" (§ 4 Abs. 1). Bot der Beamte nicht die Gewähr, rückhaltlos für den neuen Staat einzutreten, so war er gemäß § 71 Abs. 1 DBG in den Ruhestand zu versetzen. Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 war grundsätzlich auch auf Richter anzuwenden. Der Senatspräsident am Kammergericht in Berlin, August Jäger, ging davon aus, daß demgemäß der Richter als "richterlicher Beamter ... zur Rechenschaft gezogen werden" konnte. Doch findet sich in § 171 Abs. 2 DBG die Aussage, daß die Entlassung eines Richters nicht auf die sachlichen Inhalte "einer in Ausübung der richterlichen Tätigkeit getroffenen Entscheidung gestützt werden" dürfte. Der Celler Oberlandesgerichtsrat Dr. Julius Sautter, geboren 1878, war bereits im Juni 1933 wegen kritischer Äußerungen über die Nationalsozialisten denunziert worden. Sautter, seit 1923 beim OLG Celle tätig, gehörte von 1919 bis zu deren Auflösung der DNVP und von 1923 ebenfalls bis zur Auflösung dem Stahlhelm an. 1938 lehnte Sautter, Frontkämpfer im 1. Weltkrieg und zuletzt Hauptmann der Landwehr II, gegenüber dem Wehrbezirkskommando die Einplanung im Heer für den Fall der Mobilmachung des Militärs ab. Als Begründung für diese Weigerung gab er an, er könne die Erklärung "vorbehaltlos hinter der jetzigen Regierung zu stehen", nicht abgeben.
Nachdem OLG-Präsident von Garßen von diesen Vorkommnissen Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich an das Reichsministerium mit dem Bemerken, bei Sautter seien die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 71 des Deutschen Beamtengesetzes gegeben. Hierzu führte von Garßen näher aus: "Wer es ablehnt, rückhaltlos auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung zu / [23] stehen, bietet nicht die Gewähr dafür, daß er jederzeit für den nationalsozialistischen Staat eintreten wird." Darüber hinaus sprach nach von Garßen gegen Sautter die Tatsache, daß er den "Deutschen Gruß" nicht anwandte.
1939 äußerte sich die NSDAP-Gauleitung Ost-Hannover, die in das Verfahren gegen Sautter einbezogen worden war, zu seiner Person. Dabei erklärte die Partei, daß der Oberlandesgerichtsrat "nicht als politisch zuverlässig bezeichnet werden kann, und daß er sich nicht freudig hinter den nationalsozialistischen Staat stellt". Daraufhin empfahl der Reichsjustizminister dem Oberlandesgerichtsrat Sautter, von sich aus einen Antrag auf die Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Das DBG eröffnete die Möglichkeit, nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Weiterhin war gemäß DBG eine weitere Herabsetzung dieser Altersgrenze auf 60 Jahre für die Dauer von drei Jahren vorgesehen. Dr. Sautter stellte den Antrag, dem zum 31. März 1939 entsprochen wurde.
Festzustellen ist, daß gegen Sautter gemäß § 71 DBG nicht wegen seiner richterlichen Tätigkeit, sondern aufgrund seiner politischen Einstellung ermittelt worden war. Dr. Sautter ist im übrigen nach Lage der Akten der einzige Richter im OLG-Bezirk Celle, gegen den im Zuge des Beamtengesetzes vorgegangen worden ist.
Aus: Volker Kregel (1989): Die nationalsozialistische Personalpolitik der Justiz im Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Hg. von der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung. Hannover, S. 21-23.