Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, (Reichsgesetzblatt I S. 529)

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933, (Reichsgesetzblatt I S. 529)

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Reichsgesetzblatt vom 25. Juli 1933, indem das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses " veröffentlicht wird
Reichsgesetzblatt vom 25. Juli 1933, indem das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses " veröffentlicht wird
gemeinfrei

Auszüge aus dem Gesetzestext

"Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 
§ 1(1) Wer erbkrank ist, kann unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden. 
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesctzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: 
1. angeborenem Schwachsinn, 
2. Schizophrenie, 
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 
4. erblicher Fallsucht, 
5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), 
6. erblicher Blindheit, 
7. erblicher Taubheit, 
8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung. 
(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet. 
§ 2(1) Antragsberechtigt ist derjenige, der unfruchtbar gemacht werden soll. Ist dieser geschaftsunfähig oder wegen Geistesschwäche entmündigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In den übrigen Fällen beschränkter Geschäftsfähigkeit bedarf der Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hat ein Volljähriger einen Pfleger für seine Person erhalten, so ist dessen Zustimmung erforderlich."

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