Das "Reichserbhofgesetz" vom 29. September 1933

Das "Reichserbhofgesetz" vom 29. September 1933

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Eröffnung des Landeserbhofgerichts am 8. Februar 1934.
Eröffnung des Landeserbhofgerichts am 8. Februar 1934.
StA Celle

Mit der Begründung, "... unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes ..." zu erhalten, erließen die Nationalsozialisten am 29. September 1933 das Reichserbhofgesetz, durch das rund 35 Prozent der land- und forstwirtschaftlich genutzten Besitzungen im Deutschen Reich zu Erbhöfen erklärt wurden.

Erbhof war nach nationalsozialistischem Recht der "... unveräußerliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern ..."
Mit der Begründung, "... unter Sicherung alter deutscher Erbsitte das Bauerntum als Blutquelle des deutschen Volkes ..." zu erhalten, erließen die Nationalsozialisten am 29. September 1933 das Reichserbhofgesetz, durch das rund 35 Prozent der land- und forstwirtschaftlich genutzten Besitzungen im Deutschen Reich zu Erbhöfen erklärt wurden. Ein Erbhof durfte nicht kleiner als 7,5 und nicht größer als 125 Hektar sein. Die Größe von 7,5 Hektar - ein Hektar sind 10000 Quadratmeter – entsprach laut Gesetz einer "Ackernahrung", das war "... diejenige Menge Landes ..., welche notwendig ist, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablauf des Erbhofes zu erhalten ..."
Zum Erbhof konnte nur Grundeigentum erklärt werden, das sich im Alleineigentum einer "... bauernfähigen Person ..." befand; die Befähigung war im Gesetz erklärt: "... Er muß fähig sein, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. mangelnde Altersreife allein bildet keinen Hinderungsgrund ..." Der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer: "... Nur der Eigentümer eines Erbhofes heißt Bauer. der Eigentümer anderer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundeigentums heißt Landwirt ..."
Im Paragraph 13 bestimmte das Gesetz: "... Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat ..." Stichtag für den geforderten Nachweis der Vorfahren war der 1. Januar 1800. Grundlage dieser Bestimmung war die nationalsozialistische Rassenkunde, nach der die Menschen in Angehörige höher- oder minderwertiger Rassen eingeteilt wurden. Die wirtschaftlichen Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes brachten für die betroffenen Bauern nicht nur Vorteile: Der Erbhof mußte ungeteilt auf den Anerben, im allgemeinen einen Sohn des Bauern übergehen; der Erbhof war unveräußerlich und unbelastbar: das heißt, der Erbhof durfte nicht verkauft und nicht verschuldet werden. "Zur Erhaltung der bäuerlichen Lebensordnung" wurden "Bauerngerichte" gebildet, in denen neben den Richtern mit "gleicher Richtermacht" ausgestattete Bauern saßen. Sie hatten über alle "den Erbhof und seine Sippe" - das bedeutet in diesem Fall Familie - betreffenden Belange zu entscheiden. Zusammen mit dem Gesetz über den Reichsnährstand war das Reichserbhofgesetz wichtigster Inhalt der nationalsozialistischen Landwirtschaftspolitik.

Aus: Kammer, Hilde / Bartsch, Elisabet (unter Mitarbeit von Manon Eppenstein-Baukhage). Nationalsozialismus. Begriffe aus der Zeit der Gewaltherrschaft 1933 – 1945. Reinbek bei Hamburg 1992. S. 59 f.

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